Katastervermessung

Kataster (griech. katastrichon, „Notizbuch“) ist die Bezeichnung für das von den Katasterämtern (Vermessungsämtern) geführte amtliche Verzeichnis aller Grundstücke (Flurbuch). Es dient als Basis des Grundbuchs.
Bei der Katastervermessung werden Grundstücksgrenzen festgelegt und gesichert, neue Flurstücke gebildet, Gebäude eingemessen oder Nutzungsgrenzen erfasst.
Katastervermessungen sind hoheitliche Vermessungen. Sie dürfen hauptsächlich von Katasterbehörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder, bei Flurbereinigungsverfahren, von Flurbereinigungsbehörden durchgeführt werden (§ 2 VermKatG NRW).

Die Aufgaben im Einzelnen:

Grundstücksteilungen
benötigt man zur Bildung neuer Eigentumsgrenzen, zur Übertragung von Bebauungsplänen in die Örtlichkeit sowie zur Feststellung der Grenzen in Umlegungsverfahren.
Grenzfeststellungen
dienen der Ermittlungen der rechtmäßigen und geometrisch richtigen Lage von Grenzpunkten sowie der Neuvermarkung verlorener Grenzzeichen mehr.
Bei amtlichen Grenzanzeigen
werden bestehende Flurstücksgrenzen aufgrund des Nachweises aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertrage.
Gebäudeeinmessungen
müssen zur Vervollständigung des Liegenschaftkatasters bei allen neu erbauten oder im Grundriss veränderten Gebäude vorgenommen werden.
amtliche Lagepläne
werden u.a. für Bauanträge, Teilungsgenehmigungen oder die Eintragung von Baulasten benötigt.

Grundstücksteilungen

benötigt man zur Bildung neuer Eigentumsgrenzen, zur Übertragung von Bebauungsplänen in die Örtlichkeit sowie zur Feststellung der Grenzen in Umlegungsverfahren. Sie dürfen ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und Katasterämtern durchgeführt werden.

In der Regel erfolgt eine Teilungsvermessung in den folgenden Schritten:

  1. Antrag auf Teilung eines Grundstücks durch den Auftraggeber beim ÖbVI
  2. Bestellung der Vermessungsunterlagen beim Katasteramt durch den ÖbVI
  3. Vermessung in der Örtlichkeit und setzen der neuen Grenzsteine
  4. bei bebauten Grundstücken: Beantragung der nach § 8 BauO NRW notwendigen Teilungsgenehmigung und Erstellung des amtlichen Lageplans durch den ÖbVI
  5. Grenztermin mit den Eigentümern, Grundstücksnachbarn und ggf. Erwerbern in der Örtlichkeit. Hierbei werden die alten und neuen Grenzsteine und Grenzen den Beiteilgten gezeigt bzw. erläutert. Es wird eine sog. Grenzniederschrift angefertigt in der die Beteiligtendie neue Grenzsetzung durch ihre Unterschrift anerkennen. Beurkundung der Niederschrift durch den ÖbVI.
  6. Beantragung der Eintragung der neuen Grenzen in das Liegenschaftskataster beim Katasteramt durch den ÖbVI.
  7. Nachdem die neuen Flurstücksnummern eingetragen sind, reicht das Katasteramt den durch uns erstellten Veränderungsnachweis zur Fortführung der Grundbücher an das Grundbuchamt weiter.
  8. Zeitgleich erhält der Auftraggeber die "Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters" vom Katasteramt.
  9. Die Grundbuchteilung wird mit einem durch uns beglaubigten Antrag beim Grundbuchamt beantragt.

Kosten
Die Kosten für eine Teilungsvermessung richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnungfür das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif (VermWertKostT).
Sie sind abhängig von Anzahl und Größe der neu gebildeten Flurstücke und dem Bodenrichtwert.
Hinzu kommt eine Grundaufwandpausachale in Höhe von 350,00 € pro Auftrag und eine Gebühr von 460.00 € für die Grenzniederschrift. Bei aneinandergrenzenden Grundstücken kann diese Gebühr unter den Auftraggebern aufgeteilt werden.

Grenzfeststellungen

dienen der Ermittlungen der rechtmäßigen und geometrisch richtigen Lage von Grenzpunkten sowie der Neuvermarkung verlorener Grenzzeichen.

In der Regel erfolgt eine Grenzfeststellung in den folgenden Schritten:

  1. Antrag auf Grenzfeststellung durch den Auftraggeber.
  2. Bestellung der Vermessungsunterlagen beim Katasteramt durch den ÖbVI.
  3. Übertragung der aus dem Liegenschaftskataster hervorgehenden Grenzen in die Örtlichkeit. Vorhandene Grenzmarken werden freigelegt und überprüft, verlorengegangene neu vermarkt.
  4. Grenztermin mit den Eigentümern und Grundstücksnachbarn in der Örtlichkeit. Hierbei werden die alten und neuen Grenzsteine und Grenzen den Beiteilgten gezeigt bzw. erläutert. Es wird eine sog. Grenzniederschrift angefertigt in der die Beteiligten die dargelegte Grenzfeststellung bzw. Grenzherstellung durch ihre Unterschrift anerkennen. Beurkundung der Niederschrift durch den ÖbVI.
  5. Bei Neuvermarkungen: Beantragung der Eintragung der neuen Grenzen in das Liegenschaftskataster beim Katasteramt durch den ÖbVI.

Kosten
Die Kosten für eine Grenzfeststellung richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnungfür das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif (VermWertKostT).
Sie sind abhängig von der Anzahl der untersuchten und neu abgemarkten Grenzpunkte.
Hinzu kommt eine Grundaufwandpausachale in Höhe von 350,00 € pro Auftrag und eine Gebühr von 460.00 € für die Grenzniederschrift. Bei aneinandergrenzenden Grundstücken kann diese Gebühr unter den Auftraggebern aufgeteilt werden.

Amtliche Grenzanzeige

Bei der amtlichen Grenzanzeige werden die bestehenden Flurstücksgrenzen aufgrund des Nachweises aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen und dem Antragsteller angezeigt. Die amtliche Grenzanzeige liefert eine verbindliche Aussage zum Grenzverlauf, sie wird dokumentiert und vom ÖbVI beurkundet.
Bei Abweichungen zwischen vorhandenem Grenzverlauf und Katasternachweis muss ggf. eine Grenzfeststellung erfolgen, dies ist insbesondere dann erforderlich wenn keine Grenzzeichen mehr vorhanden sind.

Kosten
Die Kosten für eine amtliche Grenzanzeige betragen 50% der Kosten einer Grenzvermessung. Sie richten sich nach der derzeit gültigen Kostenordnungfür das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif (VermWertKostT).
Sie sind abhängig von der Anzahl der angezeigten Grenzpunkte. Die Grenzpunkte werden bei der amtlichen Grenzanzzeige nicht neu abgemarkt sondern mit Tagesmarken signalisiert. Die amtliche Grenzanzeige ist geeignet für das Aufstellen von Zäunen oder grenzständigen Garagen.
Hinzu kommt eine Grundaufwandpausachale in Höhe von 350,00 € pro Auftrag. Bei aneinandergrenzenden Grundstücken kann diese Gebühr unter den Auftraggebern aufgeteilt werden.

Gebäudeeinmessungen

müssen zur Vervollständigung des Liegenschaftkatasters bei allen nach dem 31.07.1972 neu erbauten oder im Grundriss veränderten Gebäude vorgenommen werden, sie unterliegen der Einmessungspflicht nach §16 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW). Damit soll gewährleistet werden, das das Liegenschaftskataster als Geoinformationssystem für städtebaulich, rechtliche oder private Anforderungen stets aktuelle Informationen liefert.
Gebäudeeinmessungen dürfen ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und Katasterämtern durchgeführt werden.

Kosten

Die Kosten für eine Gebäudeeinmessung richten sich nach der derzeit gültigenKostenordnungfür das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif (VermWertKostT).
Sie sind abhängig vom tatsächlichen Gebäudewert. Der Gebäudewert wird gemäß Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) der Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermittelt.

Auszug aus dem Gebührentarif für Gebäude mittlerer Herstellungskosten:

Herstellungskosten in € ,Gebühr in €
bis 25.000,-   Gebühr: 240,-
über 25.000,- bis einschl. 100.000,-  Gebühr: 480,-
über 100.000,- bis einschl. 350.000,-  Gebühr: 720,-
über 350.000,- bis einschl. 600.000,-  Gebühr: 1.200,-
über 600.000,- bis einschl. 1.000.000,-  Gebühr: 1.920,-
über 1.000.000,- bis einschl. 5.000.000,-  Gebühr: 3.600,-
über 5.000.000,- bis einschl. 10.000.000,-  Gebühr: 4.800,-
über 10.000.000,- bis einschl. 15.000.000,-  Gebühr: 7.200,-
über 15.000.000,- bis einschl. 20.000.000,-  Gebühr: 9.600,-
über 20.000.000,-  Gebühr: 12.000,-

Hinzu kommt eine Grundaufwandpauschale in Höhe von 350,00 € pro Auftrag sowie die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer. Bei aneinandergrenzenden Grundstücken kann diese Gebühr unter den Auftraggebern aufgeteilt werden.

Amtlicher Lageplan

Der amtliche Lageplan

wird u.a. für Bauanträge, Teilungsgenehmigungen oder die Eintragung von Baulasten benötigt. Die erforderlichen Inhalte des amtlichen Lageplans sind abhängig vom Verwendungszweck und sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt. Neben den Informationen aus dem Liegenschaftskataster, wie Grundstücksgrenzen oder Lage der Gebäude, kann der amtliche Lageplan auch weitere, für den Auftraggeber relevante Informationen beinhalten.
Als Beispiele seien genannt:
Höhenlage, Geländetopografie, Entwässerungsanlagen, Eintragung von Planungsrecht der Gemeinde, Baulasten, Grunddienstbarkeiten, Eigentumsverhältnisse, Abstandsflächen usw. gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW).
Das geplante Objekt wird durch uns in den Lageplan eingetragen, die dazugehörigen Abstandsflächen sowie Art und Maß der baulichen Nutzung werden berechnet.
Amtliche Lagepläne dürfen ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und Katasterämtern erstellt werden.

Kosten

Die Kosten für einen amtlichen Lageplan richten sich nach der derzeit gültigenKostenordnungfür das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif (VermWertKostT).
Sie sind u.a. abhängig von dem Bodenrichtwert, der Antragsfläche des Baugrundstücks, der Planart und den Nomalherstellungskosten der baulichen Anlage bei amtlichen Lageplänen gem. §3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Bevor Sie eine der o.g. Leistungen beauftragen führen wir gern eine unverbindliche Kostenermittlung durch.